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Die Maschinenrichtlinie - Forderung nach Sicherheit, Funktionalität und Konformität

Neben zahlreichen Änderungen zur Erhöhung der Rechtssicherheit ist nun die Durchführung einer entwicklungsbegleitenden Risikobeurteilung über den gesamten Lebenszyklus einer Maschine oder Anlage vorgeschrieben. Als Hersteller, Händler oder Betreiber von technischen Produkten hat man damit eine Fülle von Aufgaben zu meistern. Um die komplexen technischen Rechtsvorschriften hierbei sicher anwenden zu können, ist ein umfangreiches Fachwissen von Nöten.

In den Seminaren der ELKOnet-Bildungszentren bekommen die Teilnehmer  einen Einblick in die Maschinenrichtlinie bezüglich Gefahrenanalyse, technische Dokumentation und Betriebsanleitung bis hin zur Konformitätserklärung. Zudem informieren wir die Teilnehmer über die praktische Anwendung der neuen Regeln und klären sie über die rechtlichen Aspekte sowie die Verantwortung und Haftung auf.

Sie lernen, wie sie diese Richtlinien im Unternehmen praxisorientiert umsetzen und einhalten können. Des Weiteren erfahren die Teilnehmer, wie die rechtlichen Anforderungen des neuen Produktsicherheitsgesetzes und die verbindlichen technischen Rechtsvorschriften der EU effizient anzuwenden sind.


Häufig werden bestehende Maschinen umgebaut, sodass der Betreiber schnell zum Hersteller wird und rein rechtlich eine neue CE-Konformität erklären muss. Dieser rechtliche Sachverhalt ist Vielen nicht bewusst und kann im Falle eines Unfalls zu schweren juristischen Folgen führen.

Mit den aktuellen Richtlinien werden nur noch Schutzziele vorgegeben, nicht aber der Weg oder Empfehlungen, wie man dieses Schutzziel erreichen kann. Diese Umstände führen zu Unsicherheiten, sowohl bei den Herstellern über das rechtssichere Inverkehrbringen, als auch bei den Betreibern über die Beschaffung und den Betrieb von technischen Arbeitsgeräten. In der Richtlinie wurden zudem die Anforderung an "Teilmaschinen" und an "unvollständige Maschinen" neu geregelt.

 

Überprüfen einer Maschine anhand einer Checkliste; hier: Funktionsprüfung einer Sicherheitslichtschranke (Quelle: etz Stuttgart)

Wer muss die Maschinenrichtlinie anwenden?

     

  • wer Maschinen herstellt
  • wer Maschinen von außerhalb der EU einführt
  • wer Maschinen in eigener Verantwortung komplettiert oder zu Maschinenanlagen zusammenbaut
  • wer Maschinen wesentlich verändert, z. B. zur Leistungserhöhung oder für automatische Beschickung, wenn dadurch aufgrund eines erhöhten Risikos zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind
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Welche Produktgruppen sind betroffen?

     

  • Die Maschinenrichtlinie findet Anwendung auf:
  • Maschinen
  • auswechselbare Ausrüstungen
  • Sicherheitsbauteile
  • Lastaufnahmemittel
  • Ketten, Seile und Gurte
  • abnehmbare Gelenkwellen
  • unvollständige Maschinen
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Wie werden Maschinen definiert?

     

  • eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens ein Teil beweglich ist, die einer bestimmten Anwendung dient und mit einem Antrieb versehen ist
  • eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, der lediglich Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- oder Antriebsquellen verbinden
  • eine einbaufertige Gesamtheit, die erst durch Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude funktionsfähig ist
  • Maschinenanlagen
  • Hebezeuge, deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist
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